AEB

§1 Geltungsbereich

Ludwig Schwerdtel GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Sämtliche Einkäufe, darauf zielende Angebote und Lieferungen an den Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufs-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen werden vom Besteller nicht anerkannt. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie in einem Bestätigungsschreiben des Lieferanten enthalten sind und der Besteller diesem nicht widerspricht; das Schweigen des Bestellers bedeutet Ablehnung. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oderder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bédingungen die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.

3. Nebenabreden sind nicht getroffen.

§2 Angebot

1. An dieses Angebot halten wir uns für die Dauer von 3 Wochen gebunden.

§3 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, sowie Kenntnisse über strategische Projekte und Kooperationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Modelie, Schablonen, Muster, CAD/CAE-Daten, Spezifikationen und sonstige vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von SCHWERDTEL zur Verfügung gestellt wurden, dürfen unbefugten Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von SCHWERDTEL überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.

3. Unterlieferanten’sind vom Lieferanten in die Geheimhaltung entsprechend einzubeziehen.

§4 Umfang der Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferpflicht ist die umseitige Bestellung maßgebend.

2. Der Lieferant hat die Ware an die Niederlassung des Bestellers zu liefern.

§5 Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Bestellung beim Lieferanten.

2. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihm erkennbar wird, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwerts pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 15%.

4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, daß infolge des Verzugs keiner oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in. der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis. Er schließt die Lieferung frachtfrei zur Niederlassung des Bestellers einschließlich Verpackung ein.

2. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt 14 Tage nach Lieferung und Rechnungstellung mit 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungstellung netto.

3. Der Besteller kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang geltend machen.

4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Besteller ohne dessen ausdrückliche Zustimmung an Dritte abzutreten. 

§7 Mängeluntersuchung und Gewährleistung

1. Der Besteller hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Mängel oder Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Offene Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang beim Lieferanten, zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung.

2. Bei Mängel der Lieferung ist der Besteller berechtigt, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die erforderlichen Aufwendungen selbst zu tragen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung.

§8 Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mind. € 3.000.000,- pro Schadensfall für Personen- oder Sachschäden abzuschließen und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

§9 Eigentumsvorbehalt

1. Wird Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert, ist der Besteller zur Weiterveräußerung berechtigt, ohne das Vorbehaltseigentum dem Lieferanten zu offenbaren. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht anerkannt.

2. Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Besteller verarbeitet, umgearbeitet oder in eine neu hergestellte Sache eingefügt, geschieht dies ausschließlich für den Besteller. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erstreckt sich nicht auf die neu hergestellte Sache.

§10 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus dieser Besteliung ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Bestellers.

2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980.

3. Für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht München I ausschließlich zuständig.

§11 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommt.