AGB
- §1 Geltung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
- (1) Sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen („Lieferung“ oder „Lieferungen“) der Ludwig Schwerdtel GmbH („Lieferer“) an andere („Besteller“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen („Bedingungen“). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- (2) Ein Vertrag unter Einbeziehung dieser Bedingungen kommt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Lieferers durch den Besteller, zustande.
- (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 des deutschen BGB werden selbst bei Kenntnis des Lieferers nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt wurden.
- § 2 Umfang der Leistungspflicht des Lieferers
- (1) Für den Umfang der Leistungspflicht des Lieferers ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Zuvor erfolgte Darstellungen der zu liefernden Ware („Liefergegenstand“) seitens des Lieferers, etwa in Form der Präsentation auf einer Internetseite oder in einem Verkaufsprospekt, stellen kein verbindliches Angebot dar.
- (2) Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
- (3) Für elektronisches Material gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
- (4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- (5) An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn kein auf eine Lieferung gerichteter Vertragsschluss zustande kommt.
- § 3 Preis und Zahlung
- (1) Die Höhe des vom Besteller zu entrichtenden Preises ergibt sich – vorbehaltlich abweichender Regelungen – aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Zuvor gemachte Angaben seitens des Lieferers, etwa in Form der Präsentation der Ware auf einer Internetseite oder in einem Verkaufsprospekt, sind freibleibend und unverbindlich.
- (2) Die Preise gelten – vorbehaltlich abweichender Regelungen – ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- (3) Die Zahlungen sind zu leisten bar ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers, und zwar: – 35 % nach Eingang der Auftragsbestätigung; – 60 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass der Liefergegenstand versandbereit (bzw. bei vereinbarter Abnahme abnahmebereit) ist; – 5% nach Vorliegen des Abnahmeprotokolls, spätestens jedoch 2 Monaten nach Abruf des Liefergegenstandes. – Sollte der Besteller den Liefergegenstand nicht abrufen, so ist der Restbetrag 3 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.
- (4) Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- (5) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- § 4 Lieferzeit
- (1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Freigabe von Zeichnungen, die Definition der Schnittstellen zu vorhandenen Maschinen oder die Leistung einer Anzahlung gemäß § 3 Abs. 3 dieser Bedingungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- (2) Ist zwischen den Vertragsparteien eine Lieferfrist vereinbart, so gilt diese als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist versandbereit gemacht und dies dem Besteller mitgeteilt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- (3) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- (4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige für den Lieferer nicht vorhersehbare Ereignisse (auch bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten), die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen und von diesem nicht durch zumutbare Aufwendungen überwunden werden können, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen (Wieder-)Anlaufzeit. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Hat der Lieferer die genannten Umstände nicht zu vertreten, ist er auch berechtigt, ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten.
- (5) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er nach Inhalt und Zweck des Vertrages nur an der vollständigen Leistung ein berechtigtes Interesse hat, die mögliche Teilerfüllung für ihn also sinnlos ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2, 3 dieser Bedingungen.
- (6) Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bestimmen sich Ansprüche aus Lieferverzug ausschließlich nach § 8 Abs. 2, 3 dieser Bedingungen.
- § 5 Gefahrübergang
- (1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- (2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- (3) Soweit für den Besteller zumutbar, sind Teillieferungen zulässig.
- § 6 Eigentumsvorbehalt
- (1) Der Lieferer behält sich bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand vor. Soweit der Wert der Vorbehaltsgegenstände jedoch den Wert der Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zu deren Freigabe verpflichtet.
- (2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Besteller hat den Vorbehaltsgegenstand außerdem auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
- (3) Bei Zugriffen Dritter auf den Vorbehaltsgegenstand, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Außerdem hat der Besteller die Beschädigung bzw. die Vernichtung des Vorbehaltsgegenstandes, dessen Besitzwechsel sowie den eigenen Anschriftenwechsel dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
- (4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, etwa bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Vorbehaltsgegenstand herauszuverlangen bzw. gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
- (5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgen Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) stets im Namen und Auftrag des Lieferers, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung (§ 947 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich.
- (6) Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand bzw. die nach § 7 Abs. 5 dieser Bedingungen im (Mit-)Eigentum des Lieferers stehende Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich des Vorbehaltsgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- § 7 Ansprüche wegen Sachmängeln
- (1) Ist der Liefergegenstand bzw. ein Teil davon mit Mängeln behaftet, so hat der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten Als mangelhaft gilt die Ware nur, wenn hierfür vor dem Gefahrübergang liegende Umstände ursächlich waren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- (2) Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und dem Lieferer erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind dem Lieferer innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- (3) Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit sowie die Gewährleistung und Haftung dieser Bedingungen entsprechend.
- (4) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, im Falle derer der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- (5) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ansonsten bleibt das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers (insbesondere auf Schadensersatz) bestimmen sich nach § 8 Abs. 2, 3 dieser Bedingungen.
- (6) Der Lieferer gibt gegenüber dem Besteller keine Garantien im Rechtssinne ab, weder ausdrücklich, noch stillschweigend; Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- (7) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen der Ware.
- § 8 Haftung
- (1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 7, 8 Abs. 2, 3 dieser Bedingungen entsprechend.
- (2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei – Vorsatz; – grober Fahrlässigkeit; – leichter Fahrlässigkeit, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; – schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. – Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat; – Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- (3) Eine Haftung des Lieferers ist auch dann ausgeschlossen, wenn diesem lediglich eine grob fahrlässige Handlung nicht leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen vorgeworfen werden kann.
- (4) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
- § 9 Verjährung
- Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. 2, 3 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen.
- § 10 Schlussbestimmungen
- (1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören vor allem das deutsche BGB und HGB sowie die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG). Ergänzende gelten die internationalen Standardklauseln INCOTERMS in der Fassung 2000 in englischer Sprache. Soweit Lieferer und Besteller einzelvertraglich nichts anderes vereinbaren, gilt die INCOTERMSKlausel EXW.
- (2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz oder Wohnort des Bestellers Klage zu erheben.
- (3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt. Soweit eine einschlägige gesetzliche Vorschrift nicht existiert, ist im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung der von den Parteien mit der unwirksamen Regelung bezweckte wirtschaftliche Erfolg zu berücksichtigen.
- 1. Januar 2007
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